Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines/ Geltungsbereich
1.1. Die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (im Folgenden „AGB“ genannt) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der ANDREA SUMMER HPS GmbH, Karl-Dietrich-Adam-Weg 3/1, 71711 Steinheim (im Folgenden „Auftragnehmer“), und ihren Auftraggebern, sofern nicht etwas anderes gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, auch in dem Fall, dass bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
1.3. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers haben keine Gültigkeit, sofern und solange sie nicht vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
2. Leistungsumfang
2.1. Der konkrete Inhalt und Umfang eines Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart und richtet sich nach dem schriftlich erteilten Auftrag.
2.2. Der Auftragnehmer ist bei der Ausführung des Auftrages weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und an keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
2.3. Der Auftragnehmer legt die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen und/oder die zu Verfügung gestellte Unterlagen bei seiner Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde. Der Auftragnehmer ist nicht zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen verpflichtet. Dies gilt auch bei Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen, welche im Rahmen des erteilten Auftrags vom Auftragnehmer vorzunehmen sind und allein an die vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben.
2.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegende Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt durch den Auftragnehmer selbst, es entsteht kein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Auftrags an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Prozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die zur Auftragsdurchführung erforderliche Informationen und Unterlagen vollständig und inhaltlich zutreffend zur Verfügung. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
3.3. Erbringt der Auftraggeber nach Aufforderung vom Auftragnehmer die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht vollständig, ist der Auftragnehmer nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, den abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. die prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.
3.4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers von dieser informiert werden.
4. Honorar und Zahlungsmodalitäten
4.1. Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung des Auftraggebers mit dem Auftragnehmer.
4.2. Das Honorar wird mit Erledigung des Auftrags fällig, es sei denn, zwischen den Parteien wird Abweichendes vereinbart. Die Abrechnung des Honorars erfolgt durch gesonderte Rechnungslegung. Das Honorar ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sofort nach Rechnungsstellung und ohne Abzug fällig.
4.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Arbeitsfortschritt Zwischenabrechnungen zu stellen.
4.4. Im Falle der Verhinderung der Ausführung des Auftrags durch den Auftraggeber (z.B. wegen Kündigung) behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für den gesamten vereinbarten Vertrag zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten.
4.5. Im Falle der Nichtzahlung auf Zwischenabrechnungen bzw. Abschlussrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Diese Absicht, die Tätigkeit einzustellen, muss dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt gegeben werden. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
4.6. Bei den mit dem Auftragnehmer vereinbarten Honoraren handelt es sich um Netto-Preise, welche zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
4.7. Ist der Auftraggeber Verbraucher, kommt er durch die Mahnung des Auftragnehmers, spätestens jedoch 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug. In diesem Fall sind Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu leisten.
4.8. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, kommt er durch Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug; einer Mahnung bedarf es hierfür nicht.
5. Gewährleistung
5.1. Der Auftragnehmer wird seine Pflichten zur Erfüllung des Auftrags mit bestem Wissen und Gewissen erfüllen. Er gewährleistet, alle Leistungen im Sinn des Auftraggebers zu erbringen, ist aber hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit, Vollständigkeit und Wahrheitsmäßigkeit seiner Arbeit auf die Mitarbeit des Auftraggebers angewiesen, insbesondere hinsichtlich jedes Zahlenmaterials und anderer wirtschaftlicher Vorgaben (z.B. Berechnungen, Textdokumente, Geschäftspläne), soweit diese auf Angaben des Auftraggebers beruhen bzw. aus Angaben des Auftraggebers resultieren.
5.2. Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
6. Haftung
6.1. Bei Ausfall einer Veranstaltung durch Krankheit des Auftragnehmers, höhere Gewalt oder sonstiger unverschuldeter Ereignisse besteht kein Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung. Ebenso erfolgt bei Ausfall oder Terminverschiebung keine Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten sowie von durch Arbeitsausfall entstehenden Auslagen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer.
6.2. Der Auftragnehmer haftet – sofern es sich beim Auftraggeber um keinen Verbraucher handelt – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung ist der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche, die sich auf eine Verletzung von Leben, Köper oder Gesundheit beziehen, unterliegen keiner Haftungseinschränkung.
6.3. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
7. Beendigung des Auftrags
7.1. Der Auftrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung.
7.2. Das Recht zur ordentlichen Kündigung eines erteilten Auftrages ergibt sich entweder aus der vertraglichen Vereinbarung oder, soweit dort nicht geregelt, aus den gesetzlichen Bestimmungen.
8. Treuepflicht
8.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
8.2. Die Vertragsparteien informieren sich gegenseitig unverzüglich über alle Umstände, die im Verlauf des Auftrages auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
9. Geheimhaltung/ Datenschutz
9.1. Der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen Dritten, sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
9.2. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, erfolgen.
9.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa die Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
10. Schutz des geistigen Eigentums
10.1. Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werken (insbesondere Analysen, Berichte, Gutachten, Programme, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger, Organisationspläne etc.) verbleiben beim Auftragnehmer.
10.2 Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werks entsteht keine Haftung des Auftraggebers gegenüber Dritten, insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes gegenüber Dritten.
10.3. Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
11. Spesen, Reisekosten und Auslagen
11.1 Zusätzlich zur Vergütung sind die im Rahmen der Auftragsdurchführung angefallenen, erforderlichen und angemessenen Spesen, Reisekosten und sonstigen Auslagen zu erstatten. Soweit keine anderweitige Regelung getroffen wurde, gilt die als Anlage zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigefügte Reisekostenregelung einschließlich der dort genannten Pauschalen. Soweit dort keine Regelung getroffen wurde, sind die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen angemessenen Kosten zu erstatten.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, etwaige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
12.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
12.3 Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.